Trägt der Kläger in einem asylgerichtlichen Verfahren ausführlich zu seinen Erkrankungen und zur Erreichbarkeit einer Behandlung im Herkunftsland vor, insbesondere in finanzieller Hinsicht, muss das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf diesen Aspekt eingehen, sagt das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 26. Julil 2023 (Az. 2 LA 31/20). Tue das Verwaltungsgericht das nicht und ergebe sich auch aus dem Bundesamtsbescheid nichts zu einem solchen Aspekt, sei der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass sich die Gefahr einer drohenden wesentlichen Verschlimmerung einer Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers im Einzelfall auch daraus ergeben könne, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich beispielsweise aus finanziellen Gründen nicht erlangen könne.
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