Flüchtlinge, die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betreut werden, sind vom Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgeschlossen, weil sie bereits anderweitig Schutz genießen, und werden in der EU dementsprechend auch nicht als Flüchtlinge anerkannt. Eine Ausnahme gilt jedoch gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, wenn der anderweitige Schutz (nämlich der durch UNRWA) nicht mehr gewährt wird. Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 5. Oktober 2023 (Rs. C-294/22) darüber zu entscheiden, was das im Fall von Erkrankungen betroffener Flüchtlinge bedeutet, für die UNRWA keine Behandlung anbieten oder finanzieren kann: Nach Ansicht des EuGH ist der Schutz durch UNRWA als nicht länger gewährt anzusehen, wenn die Organisation den Zugang zu der medizinischen Versorgung und Behandlung nicht gewährleisten kann, ohne die für einen Betroffenen eine tatsächliche unmittelbare Lebensgefahr oder die tatsächliche Gefahr einer ernsten, raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung besteht. In solchen Situationen kommt dann also ein reguläres Asylverfahren in der EU ins Spiel.
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