Der Absender einer Briefsendung darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Sendung den Empfänger spätestens am zweiten Werktag nach dem Einwurf in einen Briefkasten erreicht, wenn der Briefkasten nach dem Einwurf noch am selben Tag gelehrt wird, sagt das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 13. Oktober 2023 (Az. M 31 K 19.34719).
Nach den in § 2 Nr. 3 Satz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) niedergelegten Qualitätsmerkmalen in der Briefbeförderung würden von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens 80% an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95% bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert. Werde die Postsendung später als zwei Werktage nach Einlieferung zugestellt, treffe den Absender kein Verschulden an einer etwaigen Fristversäumung und sei Wiedereinsetzung zu gewähren.
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