Wie lange hat man eigentlich Zeit, um Klage gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu erheben, in dem die Durchführung eines Folgeverfahrens (§ 71 AsylG) abgelehnt wird, wenn das Bundesamt keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat? (Nur) eine Woche, meint das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 11. September 2023 (Az. 11 A 1/22.A), weil der aus § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG folgende Verweis auf die Wochenfrist nach §§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch dann gelte, wenn das Bundesamt nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG zur Verfahrensbeschleunigung keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen habe. Dieses Ergebnis ist angesichts der insgesamt etwas unglücklich geratenen Struktur und Systematik von § 71 AsylG nicht offensichtlich, und so wendet das OVG auch einigen argumentativen Aufwand an, um seine Rechtsauffassung zu begründen.
Schreibe einen Kommentar