Zeitliche Grenzen der Um- oder Rückverteilung eines unerlaubt eingereisten Ausländers

Die Um- bzw. Rückverteilung eines unerlaubt eingereisten Ausländers nach § 15a Abs. 5 AufenthG ist nur möglich bis zur erstmaligen Erteilung einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels bzw. bis zu seiner landesinternen Weiterverteilung, falls diese früher erfolgt, danach richten sich länderübergreifende Wohnsitzwechsel nach § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder Abs. 1d Satz 3 AufenthG, so das OVG Bremen in seinem Beschluss vom 1. Juni 2022 (Az. 2 B 440/21).

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ISSN 2943-2871