Ein Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft ist eine Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG, so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Urteil vom 28. März 2022 (Az. 1 S 1265/21), weswegen für eine Durchsuchung der Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 2 GG gelte. Für die Prüfung, ob der Richtervorbehalt verletzt wurde, komme es aber nicht darauf an, ob die Behörde aus Ex-Ante-Sicht subjektiv eine Durchsuchung durchführen wollte, sondern darauf, ob sie ex post betrachtet objektiv eine Durchsuchung durchgeführt hat. Dies sieht unter anderem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 18. März 2021 (Az. 3 M 143/20 u.a.) anders, das die Ex-Ante-Sicht für maßgeblich hält. Der VGH hat außerdem entschieden, dass das (bloße) Betreten eines solchen Zimmers keinen Eingriff im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG konstituiere, wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten des Zimmers ermächtige und das Betreten verhältnismäßig gewesen sei.
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