Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Konversion

Mit Urteil vom 14. Juli 2022 (Az. 3 L 9/20) hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, die aus dem Iran geflohenen und zum Christentum konvertierten Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen. Bei zum Christentum konvertierten iranischen Staatsangehörigen, so das Gericht, bestehe im Falle einer Rückkehr in den Iran eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit, wenn der Glaubenswechsel auf einer ernsthaften und ihre religiöse Identität bindend prägenden Hinwendung zur christlichen Religion beruhe, so dass davon auszugehen sei, dass der Betreffende auch im Iran entsprechend seinen Glaubensvorstellungen leben bzw. allein unter dem Druck der Verfolgungsgefahr auf die Glaubensbetätigung verzichten werde. So weit, so gut, aber in der Praxis geht es ja immer maßgeblich auch um die Glaubwürdigkeit einer Konversion, jedenfalls aus Sicht des Gerichts. Das hat im entschiedenen Verfahren geklappt: Die Kläger hätten in der persönlichen Anhörung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen nachvollziehbaren inneren Prozess der Auseinandersetzung mit ihren Glaubensvorstellungen und der schlussendlichen nachhaltigen Hinwendung zur christlichen Glaubenslehre dargelegt.

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ISSN 2943-2871