Zugang zum Asylverfahren auch bei „Massenzustrom“

Mit Urteil vom 30. Juni 2022 (Az. C-72/22 PPU) hat der Europäische Gerichtshof in einem Eilverfahren entschieden, dass die Rechte von Asylsuchenden, die ihnen auf Grundlage von EU-Recht zustehen, in den Mitgliedstaaten auch in Ausnahmesituationen nicht eingeschränkt werden dürfen. Litauen hatte sich auf eine Notsituation aufgrund eines „Massenzustroms“ von Ausländern berufen, scheiterte damit aber vor dem EuGH. Insbesondere, so der EuGH, erlauben Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU es den Mitgliedstaaten nicht, den Zugang zu einem Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in einer solchen Situation einzuschränken, und erlaubt Art. 8 der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU nicht, Schutzsuchende allein deshalb in Gewahrsam zu nehmen, weil sie sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten. Erst vor wenigen Tagen hatte Amnesty International Litauen in einem Bericht Pushbacks, rechtswidrige Inhaftierungen und schwere Misshandlungen von Schutzsuchenden vorgeworfen.

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ISSN 2943-2871