Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2022 (Az. 2 LA 40/20) ausgeführt, dass dann, wenn im Protokoll einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung als Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages lediglich „(unzulässig/unerheblich)“ angegeben wird und das Gericht im Urteil nicht auf den Beweisantrag Bezug nimmt, nicht nachprüfbar ist, ob die Begründung der Ablehnungsentscheidung eine Stütze im Gesetz findet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sei dann verletzt, wenn und weil die Ablehnung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr finde, mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt sei.
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