Mit Beschluss vom 11. Mai 2022 (Az. 10 LA 46/22) hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem asylrechtlichen Verfahren die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. In dem Verfahren geht es um die Frage, ob vulnerablen Antragstellern wie Familien mit Kindern, bei denen Italien für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig sei, bei Überstellung nach Italien ohne Vorliegen einer individuellen Garantieerklärung eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC drohe. Diese Frage sei in der Rechtsprechung des OVG unter Auswertung aktueller Erkenntnismittel noch nicht geklärt.
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