In seinem Beschluss vom 12. Mai 2022 (Az. 1 B 14.22) erläutert das Bundesverwaltungsgericht einige Feinheiten der asylgerichtlichen Zustellung an mehrere Bevollmächtigte eines Verfahrensbeteiligten. Danach genügt bei mehreren Prozessbevollmächtigten die Zustellung an einen von ihnen und ist bei Zustellungen an mehrere Prozessbevollmächtigte für den Beginn der Rechtsmittelfrist die zeitlich erste Zustellung maßgeblich. Das ist im Strafprozessrecht übrigens anders (siehe § 37 Abs. 2 StPO).
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