Eine zwangsweise Unterbringung eines Asylsuchenden in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses stelle keine Inhaftierung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 S. 2 der Dublin-III-VO dar, so der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. März 2022 (Rs. C-231/21). Bereits der Wortlaut der Vorschrift lege nahe, dass eine zwangsweise Unterbringung etwas anderes als eine Inhaftierung sei, außerdem folge auch aus dem Zweck der Regelung, d.h. der Verlängerung einer Überstellungsfrist in bestimmten Situationen, dass nur solche Arten von Freiheitsentziehung von ihr umfasst seien, die der Betroffene vorwerfbar herbeigeführt habe, so der EuGH.
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