Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (Az. XIII ZB 94/19) entschieden, dass es kein mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbares strukturelles Defizit darstelle, wenn während eines Transitaufenthalts kein Zugang zu Bildung ermöglicht werde. Ein Transitaufenthalt gemäß § 15 Abs. 5, 6 AufenthG sei nicht auf längere Dauer angelegt, daher müsse kein Zugang zu Bildung gewährt werden.
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