Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 23. August 2021 (Az. 8 A 1992/18.A) entschieden, dass einem syrischen Asylbewerber nicht allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, weil er sich dem Wehrdienst durch Flucht in das Ausland entzogen habe. Personen, die sich durch eine illegale Ausreise dem Wehrdienst in Syrien entzogen hätten, würden bei Rückkehr nach Syrien deswegen nicht bestraft, sondern üblicherweise direkt zum Militärdienst eingezogen, jedenfalls aber würde eine Verfolgung solcher Personen nicht an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund anknüpfen.
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