Das OVG Berlin-Brandenburg erinnert in seinem Beschluss vom 20. August 2021 (Az. OVG 11 S 87/21) an die Anforderungen an die ladungsfähige Anschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Gemeint sei damit, so das Gericht, die Angabe des tatsächlichen Wohnorts, also der Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen sei, die nicht mit der Meldeanschrift übereinstimmen müsse; dies gelte unabhängig davon, ob der Antragsteller von einem Prozessbevollmächtigten vertreten werde.
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