Mit Urteil vom 9. September 2021 (Az. C-18/20) hat der Europäische Gerichtshof Art. 40 der Asylverfahrens-Richtlinie 2013/32/EU ausgelegt. Danach sei die Wendung „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, im Sinne von Art. 40 der Richtlinie so auszulegen, dass sie sowohl Elemente oder Erkenntnisse umfasse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten seien, als auch Elemente oder Erkenntnisse, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden; außerdem dürfe ein Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen habe, nicht in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache ablehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt werde, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.
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