Der Verwaltungsgerichtshof München hat mit Beschluss vom 30. August 2021 (Az. 19 C 21.1861) zur Rechtsnatur der zwangsweisen Durchsetzung einer Verpflichtung zur Vorsprache bei einer Expertendelegation und zur Auslegung von § 82 Abs. 4 AufenthG Stellung genommen. Eine Vorführung vor eine Expertendelegation stelle keine Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG dar; bei der Bezugnahme auf § 40 BPolG in § 82 Abs. 4 Satz 3 AufenthG handele es sich um eine Rechtsgrundverweisung, die das Vorliegen einer Freiheitsentziehung voraussetze.
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