Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (Az. XIII ZB 72/19) klargestellt, dass eine Rechtsbeschwerde gegen eine einstweilige Anordnung im Haftverfahren auch dann nicht zulässig ist, wenn diese Anordnung durch einen weiteren Beschluss des Haftberichts ergänzt werde. Wird eine vorläufig angeordnete Freiheitsentziehung nach persönlicher Anhörung des Betroffenen vom Amtsgericht in Gestalt eines „klarstellenden Beschlusses“ aufrechterhalten, so stelle dies eine Entscheidung über die Fortdauer der vorläufigen Freiheitsentziehung gemäß § 427 Abs. 2 Halbsatz 2 FamFG und keine Entscheidung in der Hauptsache dar.
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