Der Wehrdienstentzug syrischer Staatsangehöriger durch Ausreise und Verbleib im Ausland begründe für „einfache“ Wehrdienstentzieher ohne hinzutretende Risikofaktoren derzeit keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung, so das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Beschluss vom 22. September 2021 (Az. 5 A 855/19.A). Solche Wehrdienstentzieher ohne hinzutretende Risikofaktoren seien im Falle ihrer Rückkehr keiner Verfolgungsqualität erreichenden diskriminierenden Behandlung durch das syrische Regime oder einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylG) wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung oder eines anderen Verfolgungsgrundes (§ 3a Abs. 3 i. V. m. § 3b Abs. 1 und Abs. 2 AsylG) ausgesetzt.
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