Sofern der Beteiligte in einem Asylverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, genüge zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs regelmäßig die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 27. September 2021 (Az. 4 LA 171/21). Etwas anderes gelte im Einzelfall allerdings dann‚ wenn gewichtige Gründe vorlägen‚ die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen ließen.
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