Eine Vaterschaft, die allein deswegen anerkannt werde, um die rechtlichen Voraussetzungen für einen anderweitig nicht erreichbaren rechtmäßigen Aufenthalt zu schaffen, sei als missbräuchlich anzusehen, so der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 7. September 2021 (Az. 19 CS 21.1772). Die Ausländerbehörde treffe zwar die Darlegungs- und Beweislast, wenn aber konkrete Anhaltspunkte nach Gewicht und Aussagekraft den Schluss rechtfertigten, dass eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliege, schließe auch das Nichtvorliegen der abschließend aufgezählten Regelvermutungstatbestände in § 85a Abs. 2 S. 1 AufenthG diesen Schluss nicht aus.
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