Medien hatten bereits im Sommer über das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München berichtet, mit dem die Klage des Münchner Flüchtlingsrats auf Zugang des Infobusses für Flüchtlinge zum Gelände von Aufnahmeeinrichtungen abgewiesen wurde, sofern die Beraterinnen und Berater nicht von einer dort untergebrachten Person mandatiert seien; nunmehr liegt auch der Wortlaut des Urteils vom 29. Juli 2021 (Az. 5 BV 19.2245) vor. Interessant, wenngleich inhaltlich etwas fragwürdig, sind die Ausführungen zu Art. 18 Abs. 2 lit. c der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EG, den das Gericht zwar für unmittelbar anwendbar, aber nicht einschlägig hält, weil er (gegen seinen Wortlaut) die vorherige Kontaktaufnahme durch Asylbewerber voraussetze; immerhin hat der VGH die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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