Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis meint in seinem Beschluss vom 4. Oktober 2021 (Az. 2 B 208/21), dass es einer Ausländerbehörde grundsätzlich nicht verwehrt sei, im Rahmen ihres Ermessens aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so auszugestalten, dass eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse, die seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet hindern könnte, vermieden werde, etwa um nach Wegfall des Abschiebungsverbots eine Ausreisepflicht durchsetzen zu können. Die Ausländerbehörde habe ihre Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht am Resozialisierungsgebot, sondern an aufenthaltsrechtlichen Zielsetzungen und Zwecken auszurichten.
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