Der subsidiäre Schutzstatus von Eltern und Geschwistern eines minderjährigen Flüchtlings hindere nicht die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz, so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. November 2021 (Az. 1 C 4.21). Mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes aus eigenem Recht werde die Wahrung des Familienverbands bereits ermöglicht, aber keine bessere Rechtsstellung als durch den vom Stammberechtigten abgeleiteten Flüchtlingsstatus geschaffen; sei der Flüchtling im Laufe des Verfahrens volljährig geworden, müssten sowohl die Familienangehörigen als auch das Kind ihr Asylgesuch noch vor dessen Volljährigkeit geäußert haben. Die Entscheidung ergeht auf Basis des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2021 (Rs. C-91/20), das das Bundesverwaltungsgericht durch ein Vorabentscheidungsersuchen in diesem nun entschiedenen Verfahren selbst initiiert hatte.
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