Mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 (Az. 2 BvR 860/21) hat das Bundesverfassungsgericht in der gerichtlichen Bestätigung einer Ausweisung durch das OVG Hamburg einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG gesehen, weil das OVG die gebotene Abwägung zwischen den Ausweisungsinteressen und den grundrechtlich geschützten Bleibeinteressen des Betroffenen nicht nachvollziehbar vorgenommen habe. Die Entscheidung über die Straf(rest)aussetzung zur Bewährung habe Indizwirkung, so dass es in dem Fall, dass Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte zu einer abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr kämen, einer eigenständigen Begründung für eine solche abweichenden Einschätzung bedürfe. Dabei sei es nicht ausreichend, bei Betäubungsmittelstraftaten in jedem Fall ohne Weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr zu schließen: Ein allgemeines Erfahrungswissen dürfe nicht zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblende.
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