Pflicht zur Nachholung des Visumverfahrens kann gegen Art. 6 GG verstoßen

Zwar sei die Verpflichtung eines sich in Deutschland aufhaltenden Ausländers zur Nachholung des aufenthaltsrechtlichen Visumverfahrens grundsätzlich mit Art. 6 GG vereinbar, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Az. 2 BvR 1333/21), allerdings müssten Behörden und Gerichte die Frage der Zumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung des betroffenen Ausländers von seiner Familie in verfassungsmäßig tragfähiger Weise beurteilen, was im entschiedenen Verfahren nicht geschehen sei. Insbesondere hätte vor der Ablehnung des von dem Ausländer gestellten Antrags auf Erteilung einer einstweiligen Duldung und einer einstweiligen Verfahrensduldung begründet werden müssen, warum angesichts der Praxis und der Dauer der Visumvergabe in der deutschen Botschaft in Nigeria die Nachholung des Visumverfahrens eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung zur Folge hätte. Das BVerfG hat den ablehnenden Beschluss des VGH München vom 24. Juni 2021 (Az. 10 CE 21.748, 10 C 21.752) aufgehoben.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Menschenrechtsexpert*innen warnen vor Unvereinbarkeit der EU-Rückführungsverordnung mit internationalem Menschenrechtsschutz

    Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Leonie Rohmann erarbeitet und von Katharina Stübinger redigiert. Am 16. Juni 2026 unterzeichneten 48 unabhängige Menschenrechtsexpert*innen der UN-Menschenrechtsausschüsse und regionaler Menschenrechtsmechanismen eine Stellungnahme an die Präsident*innen der Kommission, des Rates und des Parlaments der Europäischen Union, das vor schweren… Weiterlesen..

  • Keine Abschiebung eines jungen Mannes nach Afghanistan

    In seinem Urteil vom 26. März 2026 (Az. 32694/23, D.M. gegen Schweden) hat der EGMR festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 3 EMRK verletzen würde, da ihm aufgrund der Kumulation seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, der Region in Afghanistan, in die er zurückkehren würde, seinem langjährigen Aufenthalt in Schweden sowie der… Weiterlesen..

  • Zugang zu medizinischer Behandlung im Einzelfall zu prüfen

    In seiner Entscheidung vom 19. Mai 2025 (Dokument CRPD/C/32/D/64/2019, NI gegen Schweden) stellte der UN-Behindertenrechtsausschuss eine Verletzung der Behindertenrechtskonvention fest, da keine hinreichende Einzelfallabwägung hinsichtlich einer psychischen Erkrankung als Abschiebungshindernis vorgenommen wurde. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Hanna Jetter erarbeitet und von Johanna Mantel… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871