Pflicht zur Nachholung des Visumverfahrens kann gegen Art. 6 GG verstoßen

Zwar sei die Verpflichtung eines sich in Deutschland aufhaltenden Ausländers zur Nachholung des aufenthaltsrechtlichen Visumverfahrens grundsätzlich mit Art. 6 GG vereinbar, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Az. 2 BvR 1333/21), allerdings müssten Behörden und Gerichte die Frage der Zumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung des betroffenen Ausländers von seiner Familie in verfassungsmäßig tragfähiger Weise beurteilen, was im entschiedenen Verfahren nicht geschehen sei. Insbesondere hätte vor der Ablehnung des von dem Ausländer gestellten Antrags auf Erteilung einer einstweiligen Duldung und einer einstweiligen Verfahrensduldung begründet werden müssen, warum angesichts der Praxis und der Dauer der Visumvergabe in der deutschen Botschaft in Nigeria die Nachholung des Visumverfahrens eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung zur Folge hätte. Das BVerfG hat den ablehnenden Beschluss des VGH München vom 24. Juni 2021 (Az. 10 CE 21.748, 10 C 21.752) aufgehoben.

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ISSN 2943-2871