Das Oberverwaltungsgericht Münster hält in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2021 (Az. 19 A 3641/20.A) die Frage nach den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die gesundheitliche Versorgung und die wirtschaftliche Lage in Äthiopien nicht für grundsätzlich klärungsbedürftig. Stütze der Kläger eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verallgemeinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordere die Darlegung dieser Klärungsbedürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich seien. Daran fehle es hier, weil der Kläger lediglich pauschal vorgetragen habe.
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