Ein Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sei zugestellt, wenn dem Betroffenen eine mit dem Original übereinstimmende Kopie des Bescheides tatsächlich zugegangen sei, so das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Az. 2 B 6/20). Dabei komme es nicht darauf an, so das OVG, dass nach § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG die Zustellung des Bescheids vorgeschrieben sei, weil die Heilungsvorschrift des § 8 Verwaltungszustellungsgesetz nach ihrer systematischen Stellung sowie nach ihrem Sinn und Zweck jede Form der (gescheiterten) Zustellung erfasse.
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