Keine bloße „Duldung light“ bei Vorliegen auch anderer Duldungsgründe

In seinem Beschluss vom 6. Dezember 2021 (Az. 3 B 777/21) hält der Verwaltungsgerichtshof Kassel fest, dass die Erteilung einer Duldung gemäß § 60b AufenthG für Personen mit ungeklärter Identität nicht die Erteilung einer (regulären) Duldung aus anderen Anspruchsgrundlagen, etwa nach § 60a Abs. 2 AufenthG, sperre. Lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer regulären Duldung vor, so fehle es an der Kausalität zwischen dem Verhalten des betroffenen Ausländers und dem in § 60b Abs. 1 AufenthG erwähnten Abschiebungshindernis. Die Anwendungshinweise des BMI zu § 60b AufenthG, die dies anders sähen, seien zu weitgehend und mit dem Wortlaut des § 60b AufenthG nicht vereinbar.

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ISSN 2943-2871