§ 77 Abs. 2 AsylG mit höherrangigem Recht vereinbar

Rechtsvorschriften, die wie § 77 Abs. 2 AsylG einem Verwaltungsgericht Bezugnahmen auf vorausgegangene Entscheidungen ermöglichen, etwa auf einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, sind grundsätzlich mit höherrangigem Recht vereinbar, so das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 10. Januar 2022 (Az. 1 A 361/21.A). Sie dienten der Entlastung des Verwaltungsgerichts von Formulierungs- und Schreibarbeit bei der Begründung seiner Entscheidungen in den Fällen, in denen dieser Zweck ohne Nachteile für den Rechtsschutz des Bürgers erreicht werden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei der Bekanntgabe des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einer Belehrung bedürfe, dass das Verwaltungsgericht im nachfolgenden Urteil nach § 77 Abs. 2 AsylG unter anderem dann von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen könne, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folge und dies in seiner Entscheidung feststelle. Der Versuch des Prozessbevollmächtigten des Klägers in diesem Verfahren, die Zulassung der Berufung durch das Aufwerfen der Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit von § 77 Abs. 2 AsylG zu erreichen, war vielleicht von vornherein etwas gewagt.

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ISSN 2943-2871