Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht.
Europa
Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung anzunehmen, wobei Spanien gegen die Annahme stimmen und Belgien sich enthalten wird; Portugal hat offenbar inhaltliche Bedenken. Die Verabschiedung der Verordnung soll wohl beim Rat der Innen- und Justizminister am 1./2. Oktober 2026 erfolgen. Es wird dann kurzfristig auch eine HRRF-Textausgabe geben, in der der Text der neuen Verordnung abgedruckt sein wird.
Deutschland
Die HRRF-Textausgabe zum Deutschen Migrationsrecht wird voraussichtlich Anfang Oktober 2026 aktualisiert werden, um diverse Rechtsänderungen zu übernehmen, die sich seit Mitte Juni angesammelt haben:
- Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze: Zum 1. Juli 2026 sind Änderungen in § 44a Abs. 1 (Teilnahme an einem Integrationskurs), § 45a Abs. 2 (Berufsbezogene Deutschsprachförderung) und § 104 Abs. 17 AufenthG in Kraft getreten, mit denen Verweise auf Normen des SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) aktualisiert wurden. Inhaltlich soll es für die Agentur für Arbeit einfacher werden, die Verpflichtung zur Teilnahme an solchen Maßnahmen anzuordnen. (Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 107)
- Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern: Zum 10. Juli 2026 ist eine Änderung von §29a Abs. 2a AsylG in Kraft getreten, durch die die zweijährige Berichterstattung der Bundesregierung über die Situation in sicheren Herkunftsstaaten gemäß Anlage II zum Asylgesetz nur noch erfolgen soll, sofern die Staaten nicht schon auf Grundlage von Art. 62 Abs. 1 AsylVfVO auf Unionsebene als sichere Herkunftsstaaten bestimmt wurden. Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/3620 v. 14. Januar 2026, S. 13) wollte die Berichtspflicht noch vollständig streichen, im Ergebnis entspricht die Neuregelung nun der in § 29b AsylG geregelten Berichtspflicht für die auf Grundlage der AsylVfVO national bestimmten sicheren Herkunftsstaaten. (Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 199)
- Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung: Der neue § 86b AufenthG erlaubt Luftfahrtunternehmen, Flughafenbetreibern und bestimmeten Dienstleistern seit dem 23. Juli 2026, unter bestimten Voraussetzungen personenbezogene Daten aus Pässen und Schweizer Personalausweisen auszulesen. (Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 213)
- Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften: Mit Wirkung zum 29. Juli 2026 wurden in den §§ 85a-85d AufenthG umfangreiche neue Regelungen über die „missbräuchliche“ Anerkennung von Vaterschaften sowie den verfahrensmäßigen Umgang damit geschaffen. Folgeänderungen wurden in § 51 Abs. 1, § 60a Abs. 2, § 84 Abs. 1, § 87 Abs. 3 und § 95 Abs. 2 AufenthG vorgenommen, § 105d AufenthG enthält eine Übergangsregelung. Ebenfalls zum 29. Juli 2026 wurden Verweise auf die Regelungen des Asylgesetzes zu sicheren Herkunftsstaaten in den § 11 Abs. 7 AufenthG (Einreise- und Aufenthaltsverbot), § 60a Abs. 6 AufenthG (Verbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit) sowie in § 47 Abs. 1a AsylG (dauerhafte Wohnpflicht in Aufnahmeeinrichtung) so erweitert, dass auch die auf Grundlage der AsylVfVO unionsweit bestimmten sicheren Herkunftsstaaten umfasst sein sollen. Zum 1. Oktober 2026 schließlich werden die § 87e Abs. 2 und 3 AsylG aufgehoben, die unionsrechtswidrige und wenig durchdachte Übergangsrelungen zur GEAS-Reform enthielten. (Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 221)
- Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz — MDWG: Zum 29. Juli 2026 wurde § 68 Abs. 2 AufenthG (Abgabe von Verpflichtungserklärungen) überarbeitet und § 68a AufenthG (Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen) gestrichen sowie in § 18 Abs. 5 AufenthG eine neue Regelung zum Umgang mit vorzeitig beendeten Beschäftigungsverhältnissen eingefügt. Daneben wurden einzelne Regelungen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Ausländern in den § 49 Abs. 6a, § 75, § 81a Abs. 2, § 82 Abs. 5, § 87, § 99, § 104 und § 105a AufenthG geändert. Rückwirkend zum 13. Juni 2026 wurde der Kreis der von § 1a Abs. 3 AsylbLG erfassten Personen erweitert, die nur eingeschränkt Leistungen erhalten. (Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 222)



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