Die Angabe, dass ein Verwaltungsgericht einen Beweisantrag durch begründeten Beschluss abgelehnt hat, gehöre zu den wesentlichen Vorgängen einer asylgerichtlichen mündlichen Verhandlung und sei daher nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 ZPO in das Protokoll der Verhandlung aufzunehmen, für den Inhalt der Begründung gelte dies jedoch nicht, so das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 17. Januar 2022 (Az. 19 A 1736/21.A). Nehme das Tatsachengericht die Begründung für die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags nicht in das Protokoll auf, müsse es die Gründe aber in den Entscheidungsgründen des Urteils in nachvollziehbarer Weise aktenkundig machen, um höheren Instanzen die Verfahrenskontrolle hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrags zu ermöglichen.
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