Die behördliche Feststellung, ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsrecht sei in der Vergangenheit erloschen, stelle keine Antragsablehnung i S v. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dar, eine dagegen erhobene Klage habe daher aufschiebende Wirkung, so das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 18. Januar 2022 (Az. 18 B 815/20). Die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG a.F. (§ 4 Abs. 2 AufenthG n.F.) sei insoweit ein feststellender Verwaltungsakt, als sie verbindlich das Bestehen einer Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 feststelle und das Innehaben dieser Rechtsstellung nach außen dokumentiere. Dementsprechend dürfte, so das OVG, spiegelbildlich die Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG a.F. (§ 4 Abs. 2 AufenthG n.F.) verbindlich das Nichtbestehen einer entsprechenden Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 feststellen und nach außen dokumentieren und deshalb ebenfalls als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren sein.
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