Mit Beschluss vom 7. Januar 2022 (Az. 2 M 137/21) hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg entschieden, dass dem Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht entgegengehalten werden könne, dass sich eine allein auf die Passlosigkeit des Ausländers gestützte Ausweisung als unverhältnismäßig erweisen werde. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG komme es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte.
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