Asylanträge von Personen, denen bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde, dürfen derzeit nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Urteil vom 27. Januar 2022 (Az. A 4 S 2443/21). Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls bestehe nach aktuellen Erkenntnissen die ernsthafte Gefahr, dass solchen Personen wegen des realen Risikos von Obdachlosigkeit eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK drohe. Der VGH Mannheim schließt sich in diesem ausführlich begründeten Urteil der Rechtsprechung diverser anderer Rechtsmittelgerichte (OVG Bremen, OVG Lüneburg, OVG Koblenz, OVG Münster) an.
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