In seinem Urteil vom 3. Februar 2022 (Az. 20611/17, Komissarov gg. Tschechische Republik) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) festgestellt, nachdem der Beschwerdeführer entgegen den Vorgaben des nationalen Rechts für einen langen Zeitraum während seines Asylverfahrens inhaftiert war, weil parallel ein Auslieferungsverfahren gegen ihn betrieben wurde. Die nationalen Behörden und Gerichte hätten die Verzögerung des Asylverfahrens und die daraus resultierende überlange Dauer der Inhaftierung ignoriert und damit unverhältnismäßig gehandelt.
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