Ein Mitgliedstaat könne gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU von seiner Befugnis Gebrauch machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb für unzulässig zu erklären, weil dem Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, so der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Februar 2022 (Rs. C-483/20), dabei müsse jedoch, wenn dieser Antragsteller der Vater eines minderjährigen, unbegleiteten Kindes sei, dem in dem erstgenannten Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden sei, für die Aufrechterhaltung des Familienverbands gemäß Art. 23 Abs. 2 der der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU Sorge getragen werden. Außerdem dürften die Mitgliedstaaten von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem der Drittstaatsangehörige bereits internationalen Schutz genieße, entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorlägen und es im Hinblick auf diese Schwachstellen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gebe, dass dieser Drittstaatsangehörige tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden. Der EuGH hat zu dieser Entscheidung auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
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