Mit Beschluss vom 22. März 2022 (Az. 9 LA 242/21) hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden, dass die Stellung eines Asylantrags erst ein Jahr nach Einreise nicht unverzüglich im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG sei, während bei einem Zeitraum von lediglich drei Monaten noch von Unverzüglichkeit ausgegangen werden könne. Das OVG hat außerdem klargestellt, dass die Abweichung eines Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich nicht mit der Divergenzrüge angegriffen könne, und dass eine Zulassung wegen Divergenz ohnehin nicht in Betracht komme, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts zwar von der Rechtsprechung eines divergenzfähigen Gerichts abweiche, sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen offenkundig als richtig erweise, d. h. nicht auf der Abweichung beruhe.
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