Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige

Unterhaltsleistungen an in Deutschland lediglich geduldete, nicht unterhaltsberechtigte Angehörige seien einkommensteuerrechtlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 2. Dezember 2021 (Az. VI R 40/19). Dies gelte auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet habe, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.

In dem Verfahren, in dem es um Aufwendungen für die Aufnahme von 2014 aus der Ukraine ausgereisten Familienangehörigen der Kläger ging, hatte das erstinstanzlich befasste Finanzgericht noch entschieden, dass Zahlungen, die auf Grundlage einer Verpflichtung nach § 68 AufenthG geleistet würden, aus sittlichen Gründen zwangsläufig entstünden und jedenfalls dann als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen seien, falls sich das Land, in das die Unterstützten andernfalls abgeschoben würden, im Kriegszustand befinde. Das sah der BFH anders, weil durch eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichteten begründet würden und damit auch keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehe, was jedoch die Voraussetzung für eine Anwendung von § 33a EStG und die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung sei.

In einem Obiter Dictum deutet der BFH an, dass er die Verwaltungspraxis, Unterhaltsaufwendungen im Falle von gemäß § 23 AufenthG aufgenommenen Ausländern unproblematisch als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, bestenfalls als unverbindliche Verwaltungsregelung betrachte, wenn es sich nicht gar um eine gesetzeswidrige Billigkeitsmaßnahme handele.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Neueste Newsletter

  • Fortdauernde Flucht

    Ein allgemeiner Erfahrungssatz besagt, dass man zu jeder migrationsrechtlichen Frage Entscheidungen von mindestens zwei Gerichten finden kann, in denen zu dieser Frage gegensätzliche Rechtsauffassungen vertreten werden. Das Verwaltungsgericht Berlin probiert in dieser Woche aus, ob man das nicht auch innerhalb des Gerichts hinkriegt: Die 37. Kammer…

    Weiterlesen..

  • Contra mundum

    Es geht in dieser Woche um die vom französischen Asylgerichtshof angenommene Gruppenverfolgung von Palästinensern im Gazastreifen, um Gefahren in der Zentral- und Westukraine, die das Verwaltungsgericht Berlin für nicht beachtlich hält, und um mögliche Kampfeinsätze in der Ukraine als Gefahr für russische Wehrpflichtige, über die sich…

    Weiterlesen..

  • Schwierige Verhältnisse

    Die Rechtsprechung im Asyl- und Migrationsrecht wird gefühlt auch jede Woche politischer. Das liegt wohl weniger an den Gerichten als vielmehr an der neuen Bundesregierung, die mit juristisch zweifelhaftem Aktionismus aufwartet und aufwarten lässt. In dieser Woche geht es dementsprechend um Zurückweisungen, die vielleicht gar keine…

    Weiterlesen..

  • Fiktiver Aufenthalt

    Was tut die italienische Regierung mit einem leerstehenden Migrationszentrum in Albanien, in dem sie keine Schutzsuchenden unterbringen (d.h. inhaftieren) kann, weil die italienischen Gerichte Einwände haben? Sie widmet das Zentrum einfach in eine Abschiebungshaftanstalt um. Ärgerlich nur aus Sicht der Regierung, dass die italienischen Gerichte schon…

    Weiterlesen..

  • Restriktivere Handhabung

    Mal wieder eine Dublin-Woche im HRRF-Newsletter, in der darum geht, ob die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils einem neuen Dublin-Bescheid im Wege steht (ja), ob Dublin-Überstellungsfristen durch gerichtlichen Eilrechtsschutz unterbrochen werden (man ist sich nicht einig) und ob Schutzberechtigten in Griechenland Menschenrechtsverletzungen drohen (man ist sich ebenfalls…

    Weiterlesen..

ISSN 2943-2871