Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige

Unterhaltsleistungen an in Deutschland lediglich geduldete, nicht unterhaltsberechtigte Angehörige seien einkommensteuerrechtlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 2. Dezember 2021 (Az. VI R 40/19). Dies gelte auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet habe, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.

In dem Verfahren, in dem es um Aufwendungen für die Aufnahme von 2014 aus der Ukraine ausgereisten Familienangehörigen der Kläger ging, hatte das erstinstanzlich befasste Finanzgericht noch entschieden, dass Zahlungen, die auf Grundlage einer Verpflichtung nach § 68 AufenthG geleistet würden, aus sittlichen Gründen zwangsläufig entstünden und jedenfalls dann als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen seien, falls sich das Land, in das die Unterstützten andernfalls abgeschoben würden, im Kriegszustand befinde. Das sah der BFH anders, weil durch eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichteten begründet würden und damit auch keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehe, was jedoch die Voraussetzung für eine Anwendung von § 33a EStG und die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung sei.

In einem Obiter Dictum deutet der BFH an, dass er die Verwaltungspraxis, Unterhaltsaufwendungen im Falle von gemäß § 23 AufenthG aufgenommenen Ausländern unproblematisch als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, bestenfalls als unverbindliche Verwaltungsregelung betrachte, wenn es sich nicht gar um eine gesetzeswidrige Billigkeitsmaßnahme handele.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871