Anforderungen an Mitteilung der Bestellung als Rechtsanwalt

Das Haftgericht muss einen Verfahrensbevollmächtigten zum Anhörungstermin in einer Abschiebungshaftsache nur laden, wenn der Bevollmächtigte in dem Verfahren zur Entscheidung über den Haftantrag der beteiligten Behörde seine Bestellung angezeigt oder der Betroffene von der Bestellung Mitteilung gemacht hat, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. April 2022 (Az. XIII ZB 22/21). Eine solche Mitteilung sei nicht entbehrlich, wenn der Verfahrensbevollmächtigte den Betroffenen in einem vorhergehenden ausländerrechtlichen Verfahren vertreten hat, denn dabei handele es sich um ein anderes Verfahren, das vor einem anderen Gericht geführt werde, so dass sich die Vollmacht auf das Freiheitsentziehungsverfahren nicht erstrecke.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871