Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in seinem Beschluss vom 24. Mai 2022 (Az. 5 L 244/22.WI.A), der in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist, stehen weder die deutsche Regelung über Zweitanträge (§ 71a AsylG) noch die nach deutschem Recht vorgesehene verfahrensrechtlich getrennte Prüfung von ziel- und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen in Widerspruch zu EU-Recht. Dass aktuell die Frage, ob aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 14. Januar 2021 in der Sache C-441/19 die Unionsrechtswidrigkeit der nach deutschem Recht vorgesehenen verfahrensrechtlich getrennten Prüfung von ziel- und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen zu folgern ist, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet werde, rechtfertige unter anderem vor dem Hintergrund des in Eilverfahren anzulegenden strengen Maßstabs noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.
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