In zwei Urteilen vom 30. Juni 2022 (Az. 39028/17, A.I. u.a. gg. Polen, und Az. 42907/17, A.B. u.a. gg. Polen) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass Polen im Oktober und November 2016 sowie zwischen Februar und April 2017 die Menschenrechte von tschetschenischen Schutzsuchenden verletzt hat, die an der polnisch-belarussischen Grenze um Asyl nachgesucht hatten. Polnische Behörden hätten das Vorbringen der Betroffenen systematisch ignoriert, vom EGMR erlassene vorläufige Maßnahmen ignoriert, in schriftlichen Protokollen bewusst falsch wiedergegeben und die Betroffenen nach Belarus zurückgeschoben. Dies verletze ihre Rechte aus Art. 3 EMRK, aus Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK, aus Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 3 EMRK und Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK sowie in einem Fall aus Art. 34 EMRK.
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