Polen verletzt Menschenrechte von Schutzsuchenden

In zwei Urteilen vom 30. Juni 2022 (Az. 39028/17, A.I. u.a. gg. Polen, und Az. 42907/17, A.B. u.a. gg. Polen) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass Polen im Oktober und November 2016 sowie zwischen Februar und April 2017 die Menschenrechte von tschetschenischen Schutzsuchenden verletzt hat, die an der polnisch-belarussischen Grenze um Asyl nachgesucht hatten. Polnische Behörden hätten das Vorbringen der Betroffenen systematisch ignoriert, vom EGMR erlassene vorläufige Maßnahmen ignoriert, in schriftlichen Protokollen bewusst falsch wiedergegeben und die Betroffenen nach Belarus zurückgeschoben. Dies verletze ihre Rechte aus Art. 3 EMRK, aus Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK, aus Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 3 EMRK und Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK sowie in einem Fall aus Art. 34 EMRK.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871