Das Landessozialgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 23. Juni 2022 (Az. L 4 AY 13/22 B ER) entschieden, dass eine Beschränkung der Leistungen nach dem AsylbLG nicht darauf gestützt werden kann, dass sich ein Leistungsberechtigter weigert, bei der für ihn zuständigen Botschaft eine Ehrenerklärung zu unterschreiben, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren. Das LSG verweist zu Recht auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 2013 (Az. B 7 AY 7/12 R), das genau diese Frage bereits entschieden hatte. Das erstinstanzlich mit dem Verfahren befasste Sozialgericht Frankfurt hatte offenbar probiert, diesen Grundsatz zu relativieren, weil das BSG seine Auffassung „nicht näher dargelegt habe“.
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