Die Bezeichnung eines unzutreffenden Zielstaates im Bescheidtenor ist für einen im Asylverfahren unvertretenen Asylsuchenden grundsätzlich keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 42 S. 1 VwVfG, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 2. August 2022 (Az. 24 L 1365/22.A). Eine bloße Unrichtigkeit in einem Verwaltungsakt sei gegeben, wenn die Behörde etwas nicht oder etwas anderes als das gesagt habe, was sie zum Ausdruck bringen wollte. Dies sei im entschiedenen Verfahren der Fall, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge irrtümlich Albanien als Zielstaat einer Abschiebung genannt habe, während es zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote allein mit Blick auf die Republik Kosovo geprüft habe. Allerdings sei diese Unrichtigkeit für den Betroffenen keine „offenbare Unrichtigkeit“, weil ihm lediglich der Tenor des Bescheids übersetzt worden sei, der die Unrichtigkeit enthalte, nicht dagegen der Rest des Bescheids. Der Betroffene habe so keine Möglichkeit gehabt, den Fehler zu erkennen, der Bescheid sei deswegen voraussichtlich rechtswidrig.
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