Ein Berufungsgericht ist in asylgerichtlichen Verfahren nicht zur Weiterleitung eines falsch adressierten Rechtsmittelschriftsatzes an das zuständige Verwaltungsgericht verpflichtet, meint das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2022 (Az. 2 LA 45/22), wenn die anwaltlich vertretene Klägerin unter anderem durch die korrekt formulierte Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil hinreichend Anhaltspunkte hatte, an welches Gericht der Schriftsatz zu adressieren sei.
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