Keine Weiterleitung eines falsch adressierten Rechtsmittelschriftsatzes

Ein Berufungsgericht ist in asylgerichtlichen Verfahren nicht zur Weiterleitung eines falsch adressierten Rechtsmittelschriftsatzes an das zuständige Verwaltungsgericht verpflichtet, meint das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2022 (Az. 2 LA 45/22), wenn die anwaltlich vertretene Klägerin unter anderem durch die korrekt formulierte Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil hinreichend Anhaltspunkte hatte, an welches Gericht der Schriftsatz zu adressieren sei.

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ISSN 2943-2871