Flüchtlingsschutz für „verwestlichte“ Yesidin aus dem Irak

In seinem Urteil vom 27. Oktober 2022 (Az. 3 A 5642/18) geht das Verwaltungsgericht Hannover davon aus, dass der Begriff der „Verwestlichung“ im flüchtlingsrechtlichen Sinn allgemein definiert werden kann, und dass Frauen, die eine „verwestlichte“ Denk- und Lebensweise angenommen und verinnerlicht hätten, im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung als Mitglied einer sozialen Gruppe im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs 1 Nr. 4 AsylG droht.

Das VG Hannover stellt sich damit gegen das Verwaltungsgericht Köln und meint, dass dessen Annahme in seinem Urteil vom 16. Juli 2021 (Az. 3 K 8062/17.A), es fehle einer so bezeichneten Gruppe „verwestlichter“ Frauen im Irak an der insoweit flüchtlingsrechtlich erforderlichen deutlich abgegrenzten Identität, falsch sei und auf einem „gravierenden Denkfehler“ beruhe. Die Zuschreibung zu einer Mehrzahl von Personen (Gruppe) als „andersartig“ und damit eine eindeutig abgrenzbare Identität dieser Gruppe setze nämlich nur voraus, dass die dortige (Mehrheits-)Gesellschaft überhaupt Personen ein im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4a) AsylG relevantes Merkmal konkret zuschreibe, um sie darüber als „andersartig“ einzustufen.

Es liege dabei auf der Hand, dass es für die Zuschreibung der Andersartigkeit zu einer Personenmehrheit im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4b) AsylG seitens der irakischen (Mehrheits-)Gesellschaft vollkommen irrelevant sei, ob nach der Beurteilung der Normanwenderinnen und -anwender des § 3b Abs. 1 Nr. 4a) AsylG einer konkreten Frau im Einzelfall der Verzicht auf eine „verwestlichte“ Denk- und Lebensweise zumutbar erscheine oder nicht. Maßgebend für die deutlich abgrenzbare Identität im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4b) AsylG seien allein die Vorstellungen und Verhältnisse in der (Mehrheits-)Gesellschaft in dem entsprechenden Land. Die irakische (Mehrheits-)Gesellschaft treffe aber die vom VG Köln benannte Unterscheidung überhaupt nicht, vielmehr werde eine „Verwestlichung“ von Frauen im oben beschriebenen Sinne dort ausnahmslos nicht akzeptiert.

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ISSN 2943-2871